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Der Erdbaumaschinenführer / Turmdrehkranführer
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS NACH DGUV G 309-003
BG Betreiben von Erdbaumaschinen
An Erdbaumaschinen- und Kranführer werden besonders in Bezug auf Sicherheit hohe Anforderungen gestellt. Wissen über Belastung des Kranes, Sicherheitsabstände, Anschlagmittel, Sichern von Lasten und die Verständigung mit dem Anschläger sind wichtige Voraussetzungen für einen Kranführer.
Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften VBG 40 (VBG 9) "Krane" fordern vom Unternehmer, dass nur Personen mit dem selbstständigen Bedienen von Kranen beauftragt werden dürfen, die mindesten 18 Jahre alt sind, körperlich sowie geistig geeignet und zum Führen eines Krans ausgebildet sind. Ihre Befähigung muss nachgewiesen werden.
ZIEL
Theoretische und praktische Ausbildung im sicheren Umgang mit
Erdbaumaschinen/Kranen, mit dem Ziel die Fähigkeit zum Bedienen zu erwerben.
DAUER: 2 Wochen - 10 Tage, Montag bis Freitag 9.00 bis 15.30 Uhr
INHALTE
- Inhalte der (DGUV R 100-500) "Krane, Erdbaumaschinen"
- Aufgaben und Verantwortung des Erdbaum.-Kranführers
- Sicheres Anschlagen von Lasten
- Lasttransport
- Kranbelastung
- Praktische Ausbildung mit mehreren Fahrzeugen
- Prüfung der vermittelten Inhalte
ZIELGRUPPE
Personen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Erdbaumaschinen und Krane selbständig benutzen. Erwerb der Fahrausweise.
Voraussetzungen und Anforderungen für den Probanten:
Grundvoraussetzung
. Mindestens 18 Jahre alt
. normale körperliche und geistige Fitness
. verantwortungsbewusst
. motorisches Geschick
. mit oder ohne Berufserfahrung
Für den Turmdrehkranführer
Keine:
. Gleichgewichtsstörungen
. Anfallleiden
. Diabetes ab 500
. chronischer Alkoholmissbrauch
. Asthma mit Anfällen
. Erkrankung oder Veränderung Herzkrankheiten
. Gallen- und Nierenkoliken
. Erkrankung des Nervensystems
Weitere Voraussetzung
. Schwindelfrei (nur bei Besteigung des Krans)
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