Flur-Tec Fahrschule für Flurförderzeuge

Flurförderzeugführer

Geräte des Flurförderzeugführers

Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu 4 Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sindFIurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
(5) Regalstapler im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
(6) Kommissionierstapler im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer
Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.
(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigene Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.