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Absturz Arbeitsbühne
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Hubarbeitsbühne von Stapler zum Absturz gebracht
Auf Grund eines Vorschlags von Belegschaftsmitgliedern eines Mitgliedsunternehmens der Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft sollten zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Lager Panoramaspiegel an der Hallendecke angebracht werden. Bei der Montage eines Probeexemplars kam es zu einem schweren Unfall
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Die umgekippte Arbeitsbühne
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Von einem Außendienstmitarbeiter des Spiegelherstellers wurde ein Probespiegel geliefert, der im Lager montiert werden sollte. Er und ein Betriebsschlosser haben vor Ort den festgelegten Montageplatz besichtigt und den Montageablauf abgeklärt. Der Schlosser besorgte eine Hubarbeitsbühne, da der Spiegel in fünf Metern Höhe an der Hallendecke angebracht werden musste. Anschließend sind beide in den Korb der Bühne eingestiegen, haben sich selbst hochgefahren und oben mit den Arbeiten begonnen.
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Schubmast-Stapler
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Zur gleichen Zeit benutzte ein Staplerfahrer einen Schubmaststapler für den Transport eines Fasses in einer Gitterbox. Der Staplerfahrer wollte in geringem Tempo an der Hubarbeitsbühne vorbeifahren.
Das Fahrerschutzdach des Staplers fuhr problemlos unter dem Arbeitskorb der Hebebühne durch, aber der Hubmast kollidierte mit der Unterkante des Arbeitskorbes. Durch den Aufprall geriet die Bühne in Schräglage und kippte anschließend um.
Hierbei wurden der Betriebsschlosser und der Außendienstmitarbeiter der Lieferfirma aus dem Korb herausgeschleudert und stürzten auf den Hallenboden. Beide zogen sich schwere Verletzungen zu.
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Konsequenzen
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Die Gabeln des Staplers waren ordnungsgemäß bis auf wenige Zentimeter über dem Boden abgesenkt. Die Sicht des Fahrers war nicht eingeschränkt, zumal bei dieser Bauart des Staplers die Fahrerkabine vorne in Fahrtrichtung angeordnet ist und die Last hinten geführt wird. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr.
Die Montagearbeit war von der verantwortlichen betrieblichen Führungskraft nicht organisiert und koordiniert, weder der Arbeitsablauf noch sicherheitstechnische Maßnahmen. Eine schriftliche Beauftragung zum Führen der Hubarbeitsbühne fehlte. Der Unfall hätte verhindert werden können, wenn die Montagestelle ordnungsgemäß abgesichert worden wäre.
Als Maßnahme zur Verhütung gleichartiger Unfälle wurde eine Anweisung für die Benutzung von Hubarbeitsbühnen erstellt. Hierin wurde festgelegt, dass der Einsatzort der Bühnen großräumig und sicher abgesperrt wird und eine Person als Sicherungsposten zur Verfügung steht. Eine schriftliche Beauftragung zum Führen der Bühnen wurde durchgeführt.
Alle Staplerfahrer sind umgehend zum Thema innerbetrieblicher Transport auf Grundlage der nach Unfallverhütungsvorschrift geforderten Betriebsanweisung unterwiesen worden.
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